| EC Proposal for a Directive on Consumer Rights - GERMAN |
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EMOTA, der europäische Verband des elektronischen Handels und Versandhandels (European E-Commerce and Mail Order Trade Association), hat die vorgeschlagene Richtlinie über Rechte der Verbraucher, die am 8. Oktober 2008 vorgelegt wurde, mit großem Interesse gelesen und mit seinen Mitgliedsverbänden diskutiert. Als die Organisation, die 23 nationale Versandhandelsverbände in Europa vertritt, unterstützt EMOTA jede Initiative, die darauf abzielt, Unsicherheiten im Binnenmarkt durch Vereinfachung und Harmonisierung des europäischen Rechts zu beseitigen, das Vertrauen der Verbraucher durch Bereitstellung eines angemessen hohen Verbraucherschutzniveaus zu stärken und exzessive Belastungen der Versandhändler zu verhindern. Die nachstehenden Anmerkungen konzentrieren sich auf 2 Schlüsselbereiche des neuen Richtlinienvorschlags:
EMOTA unterstützt eisern das Prinzip der vollständigen Harmonisierung, wie in Artikel 4 dargelegt. Seit Beginn der Vorarbeiten am neuen Richtlinienvorschlag hat EMOTA die Orientierung in Richtung vollständige Harmonisierung befürwortet. Vereinheitlichte Regeln ermöglichen es den Versandhändlern, ihre Waren oder Dienstleistungen in allen Mitgliedsstaaten zu gleichartigen Bedingungen anzubieten, und den Verbrauchern, diese zu ihnen vertrauten Bedingungen zu erwerben. Vollharmonisierung der Verbraucherregeln würde eine wichtige Behinderung der Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels beseitigen. Der bislang verfolgte Mindestharmonisierungsansatz hat durch die den Mitgliedsstaaten belassenen Wahlmöglichkeiten zu einer erneuten Zersplitterung der nationalen Märkte geführt. Das grenzüberschreitende Geschäft ist damit für die Unternehmen kompliziert und kostspielig geblieben. Als Beispiele seien angeführt: • die quer durch Europa bestehenden Unterschiede in der Dauer der Bedenkzeit, wie in Anhang IV der Mitteilung zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie aus 1997 dargelegt[1]; • die Verpflichtung des Verkäufers in Deutschland und Finnland, die Kosten für die Warenrücksendung zu tragen; • die unterschiedlichen Informationspflichten und Bestimmungen darüber, wie die Informationen den Verbrauchern zu erteilen sind; • die unterschiedlichen Zahlungsbestimmungen, wie etwa in Belgien das Verbot, vor Ablauf der im nationalen Recht vorgesehenen 7-tägigen Widerrufsfrist eine Zahlung zu verlangen; • die unverhältnismäßig hohen Geldbußen, die die Datenschutzbehörden in Spanien verhängen. Es sollte den Mitgliedsstaaten künftig nicht erlaubt sein, Beschränkungen einzuführen, die über diejenigen der europäischen Richtlinie hinausgehen, wie etwa für die Verbraucher kostenlose Warenrücksendungen, oder ein Verbot, die Telefongespräche mit dem Kundendienst zu verrechnen. Vollharmonisierung muss aber den Unternehmen genügend Raum lassen, ihr eigenes Geschäftsmodell für die Ausarbeitung von Angeboten zu entwickeln und damit den Verbrauchern wirkliche Auswahl zu bieten.
(Artikel 12) Zu diesem Bereich möchten wir auf folgende wichtige Punkte aufmerksam machen:
Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Richtlinientext diesen Zeitraum mit einer weiteren Frist von 14 Tagen verbindet, binnen derer der/die VerbraucherIn die Waren zurücksenden kann. Das könnte praktisch bedeuten, dass die Waren des Verkäufers einen ganzen Monat außer Lager sind. Besonders kleine und mittlere Unternehmen könnten damit vor ensthafte Probleme gestellt werden. Wenn wir von Verbraucherschutz sprechen –und auf diesen sollte die Richtlinie ja abzielen– scheinen sieben Kalendertage eine für die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rücksendung der Waren vernünftig lange Frist. Möchte ein Unternehmen seinen Kunden eine längere Frist als 7 Tage einräumen, sollte es frei sein, dies zu tun, aber das muss eine Marketingoption bleiben. Zusätzlich zu den logistischen Problemen, mit denen die Unternehmen konfrontiert wären, wenn die Waren zu lange außer Lager sind, möchten wir auch erneut darauf hinweisen, dass zu gut gemeinte Verbraucherregeln geeignet sind, den Missbrauch zu ermuntern, dem Versandhändler ausgesetzt sind. EMOTA hat bereits mehrfach praktische Beispiele für solche Missbrauchsfälle angeführt und wir freuen uns, zu sehen, dass die Europäische Kommission das Problem nunmehr als solches anerkannt hat: Erwägungsgrund 31 führt an, dass “manche Verbraucher ihr Widerrufsrecht ausüben, nachdem sie die Waren in einem größeren Maß genutzt haben, als zur Feststellung ihrer Art und Funktionsweise nötig gewesen wäre”. Unsere Mitglieder informieren uns in der Tat darüber, dass immer öfter verantwortungslose Verbraucher Waren bestellen, ohne diese ernsthaft kaufen zu wollen, um sie zu einem bestimmten (einmaligen) Zweck zu benützen.
(Artikel 16) Artikel 16 legt fest, dass der Gewerbetreibende jede Zahlung, die er vom Verbraucher erhalten hat, binnen dreißig Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen hat, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei ihm eingegangen ist. Diese Bestimmung berücksichtigt jene Situationen nicht, wo Verbraucher ausdrücklich eine (teure) Expresslieferung und/oder Wareninstallation bei sich zu Hause bestellen. In solchen Fällen ist es unangebracht, von den Unternehmen zu verlangen, dass sie den Aufpreis für die Expresslieferung bzw. die Installation zurückzahlen. Es muss den Händlern erlaubt sein, die Zusatzkosten für eigens angeforderte Produktinstallation und/oder für spezielle Zustelldienste nicht zurückzuerstatten.
(Artikel 17)
Wir würden sogar vorschlagen, einen Schritt weiter zu gehen und einen Wortlaut hinzuzufügen, dem zufolge der/die VerbraucherIn mit den Waren wie eine umsichtige Person umzugehen hat, solange er/sie diese zur Überprüfung innehat. d. Ausnahmen vom Widerrufsrecht (Artikel 19) Die Kommission führt eine Liste von Fernabsatzverträgen an, bei denen das Widerrufsrecht nicht ausgeübt werden kann. EMOTA ist der Auffassung, dass auf dieser Liste weitere wichtige Aspekte fehlen, die einen Ausschluss des Widerrufsrechts rechtfertigen: - Waren, die aus Gründen der Gesundheit, Sicherheit und/oder Hygiene nicht für eine Rücksendung geeignet sind; Als Besipiele seien hierzu Unterwäsche, Lippenstifte, Piercings, Ohrringe, medizinische Produkte oder ausgepackte Matratzen angeführt. Solche Artikel können nach Probe mit einem Gesundheitsrisiko behaftet sein und eignen sich daher nicht für eine Rücksendung. - Waren mit Software-Elementen, von denen die Versiegelung entfernt wurde; Waren mit Internetverbindungsmöglichkeit können klarerweise nach Anschluss ans Internet auf Dauer verseucht sein. Im Fall der Rücksendung beispielsweise eines Laptops ist es schwierig und kostspielig, herauszufinden, ob er ans Internet angeschlossen worden war und ob er als Folge davon mit verseuchten Programmen in Kontakt war. Die Händler müssten eine teure “Reinigung” vornehmen lassen, wenn eine solche überhaupt möglich ist. Sie wären danach nicht mehr in der Lage, die Ware als neu an einen anderen Verbraucher zu verkaufen. Die Entfernung der Versiegelung als Kriterium für die Rücksendemöglichkeit gemäß Art.19 (e) sollte daher auf Waren mit Software-Elementen ausgedehnt werden. - Bücher, von denen die Versiegelung entfernt wurde; Um allfälligem Missbrauch vorzubeugen, muss es den Händlern erlaubt sein, Bücher nicht zurückzunehmen, wenn der/die VerbraucherIn die Versiegelung, in der sie geliefert wurden, entfernt hat. Die Kunden könnten beispielsweise versucht sein, aus einem Buch die Seiten, die sie interessieren, herauszukopieren und es dann zurückzuschicken. Es sollten demnach auch Bücher in die Liste der nach Art. 19 (e) nicht rücksendbaren Güter aufgenommen werden. - Waren, die mit speziellen Dienstleistungen verbunden sind; Es gibt heutzutage Produkte, die sich aus Waren und Dienstleistungen zusammensetzen, wie etwa ein Internet-Abonnement mit Lieferung eines ADSL-Modem. In solchen Fällen setzt der/die VerbraucherIn beim Anbieter sofort intern einen Dienstleistungsprozess in Gang, d.h. die Dienstleistung wird bereits erbracht bevor die Waren geliefert werden, die zur Bestellung dazu gehören. Im gleichen Sinne, in dem Art. 19 (a) Dienstleistungen vom Widerrufsrecht ausschließt, deren Ausführung mit ausdrücklicher Zustimmung des/der VerbraucherIn vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat, sollte diese Art gemischte Produkte vom Widerrufsrecht ausgenommen sein. Zum Schluss möchten wir noch dafür plädieren, dass in Artikel 19 eine der Schlüsselbestimmungen der Fernabsatzrichtline aus 1997, Artikel 6, Absatz 3, dritter Spiegelstrich, wieder eingefügt wird, der zufolge das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren ausgeschlossen ist, “die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde”. Es macht uns Sorgen, dass dieses wichtige generelle Kriterium, die Beschaffenheit der Ware, in den Erwägungsgrund 33 des neuen Richtlinienvorschlags verschoben wurde, wo es keinen selbständigen rechtlichen Wert hat. [1] KOM(2006) 514 endgültig, Anhang IV |
